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==Sachverhalte, die keine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen==
 
==Sachverhalte, die keine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen==
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Die Gefahr der Schädigung Dritter oder der Allgemeinheit rechtfertigt keine Unterbringung. Die Gefahrenabwehr derartiger Gefahren obliegt der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146). Werden Gefahren Dritter oder der Allgemeinheit infolge einer zivilrechtlichen Freiheitsentziehung sekundär abgewendet, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Gefahr anderer als gesundheitlicher Schäden rechtfertigt keine Unterbringung. Der Schutz anderer Rechtsgüter oder des Vermögens wird nicht von dem Gefahrbegriff des § 1906 Abs. 1 BGB erfasst. Wenngleich der Regierungsentwurf eine mittelbare Gefahr durch Schäden an anderen Rechtsgütern oder dem Vermögen beschreibt, können die Auswirkungen der nicht von § 1906 Abs. 1 BGB erfassten Rechtsgüter eine Verschlechterung herbeiführen, die dann für sich eine unter § 1906 Abs. 1 BGB fallende Gefährdung produzieren, wenngleich diese Konstruktion zu Recht zweifelhaft erscheint. Eine Unterbringung zur Vermeidung von Straftaten ist ausgeschlossen (BT-Drucks. 11/4528, S. 81 f.; Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 46). Auch das Verwahrlosen in der eigenen Wohnung mit Folge einer Kündigung und Räumung rechtfertigt an sich noch keine Unterbringung. In der Praxis geht eine derartige Verwahrlosung häufig mit einem Zustand der körperlichen Verelendung und Unterversorgung einher, was wiederum eine die Unterbringung rechtfertigende Gefahr darstellt, wenngleich in diesem Fall eine eher kurzfristige Unterbringung in Betracht kommt. Nicht ausreichend ist ein zu befürchtender sozialer Abstieg durch Nichtzahlung der Miete oder Nichteinhalten der Mieterpflichten. Die Ablehnung eines Betroffenen, die Medikamente einzunehmen und einen gesundheitlichen Rückfall zu provozieren, reicht für die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht aus. Anders verhält es sich mit lebenswichtigen Medikamenten, die aufgrund eines Wahns nicht eingenommen werden (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13 – 15).
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Die Gefahr der Schädigung Dritter oder der Allgemeinheit rechtfertigt keine Unterbringung. Die Gefahrenabwehr derartiger Gefahren obliegt der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146). Werden Gefahren Dritter oder der Allgemeinheit infolge einer zivilrechtlichen Freiheitsentziehung sekundär abgewendet, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Gefahr anderer als gesundheitlicher Schäden rechtfertigt keine Unterbringung. Der Schutz anderer Rechtsgüter oder des Vermögens wird nicht von dem Gefahrbegriff des § 1831 Abs. 1 BGB erfasst. Wenngleich der Regierungsentwurf eine mittelbare Gefahr durch Schäden an anderen Rechtsgütern oder dem Vermögen beschreibt, können die Auswirkungen der nicht von § 1831 Abs. 1 BGB erfassten Rechtsgüter eine Verschlechterung herbeiführen, die dann für sich eine unter § 1831 Abs. 1 BGB fallende Gefährdung produzieren, wenngleich diese Konstruktion zu Recht zweifelhaft erscheint. Eine Unterbringung zur Vermeidung von Straftaten ist ausgeschlossen (BT-Drucks. 11/4528, S. 81 f.; Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 46). Auch das Verwahrlosen in der eigenen Wohnung mit Folge einer Kündigung und Räumung rechtfertigt an sich noch keine Unterbringung. In der Praxis geht eine derartige Verwahrlosung häufig mit einem Zustand der körperlichen Verelendung und Unterversorgung einher, was wiederum eine die Unterbringung rechtfertigende Gefahr darstellt, wenngleich in diesem Fall eine eher kurzfristige Unterbringung in Betracht kommt. Nicht ausreichend ist ein zu befürchtender sozialer Abstieg durch Nichtzahlung der Miete oder Nichteinhalten der Mieterpflichten. Die Ablehnung eines Betroffenen, die Medikamente einzunehmen und einen gesundheitlichen Rückfall zu provozieren, reicht für die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht aus. Anders verhält es sich mit lebenswichtigen Medikamenten, die aufgrund eines Wahns nicht eingenommen werden (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13 – 15).
    
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