Änderungen

K
Zeile 9: Zeile 9:  
[[Betreuer|Rechtsbetreuende]] mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Postkontrolle]] und [[Gesundheitssorge]] würden diese Hinweise von der Krankenkasse des Betreuten stellvertretend erhalten. So könnten sie dann gegebenenfalls bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung des Betreuten]] notwendige [[Heilbehandlung]]en veranlassen.
 
[[Betreuer|Rechtsbetreuende]] mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Postkontrolle]] und [[Gesundheitssorge]] würden diese Hinweise von der Krankenkasse des Betreuten stellvertretend erhalten. So könnten sie dann gegebenenfalls bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung des Betreuten]] notwendige [[Heilbehandlung]]en veranlassen.
   −
==gemeinwohlorientierte Forschungsprojekte mit deutschen Gesundheitsdaten==
+
==[[Gemeinwohlorientierung|gemeinwohlorientierte]] Forschungsprojekte mit deutschen Gesundheitsdaten==
 
Wenn zukünftig in einem Forschungsprojekt der „Digital Humanities“ Gesundheitsdaten auf Grundlage des deutschen Gesundheitsdatennutzungsgesetzes ohne die ausdrückliche [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung der betroffenen Personen]] verarbeitet werden, muss dieses Forschungsprojekt vor Beginn der Datenverarbeitung in einem von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Primärregister für klinische Studien oder in einer entsprechenden Form '''international registriert werden'''. Innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss dieses (gemeinwohlorientierten) Forschungsprojekts müssen die Forschungsergebnisse dann in anonymisierter Form und in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise veröffentlicht werden. Ausnahmen von dieser Registrierungs- und Publikationspflicht sind gemäß § 8 GDNG zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Deutschlands gemäß § 3 IFG möglich.  
 
Wenn zukünftig in einem Forschungsprojekt der „Digital Humanities“ Gesundheitsdaten auf Grundlage des deutschen Gesundheitsdatennutzungsgesetzes ohne die ausdrückliche [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung der betroffenen Personen]] verarbeitet werden, muss dieses Forschungsprojekt vor Beginn der Datenverarbeitung in einem von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Primärregister für klinische Studien oder in einer entsprechenden Form '''international registriert werden'''. Innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss dieses (gemeinwohlorientierten) Forschungsprojekts müssen die Forschungsergebnisse dann in anonymisierter Form und in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise veröffentlicht werden. Ausnahmen von dieser Registrierungs- und Publikationspflicht sind gemäß § 8 GDNG zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Deutschlands gemäß § 3 IFG möglich.  
  
7.537

Bearbeitungen