Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf (LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - BeckRS 2012, 22126). Dazu ist u.a. auch das [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer [[Zwangsvollstreckung]] gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird. | Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf (LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - BeckRS 2012, 22126). Dazu ist u.a. auch das [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer [[Zwangsvollstreckung]] gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird. |