Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet. | Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet. |