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Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet.
 
Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
 
'''LG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2025, 4 T 137/24'''
 
'''LG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2025, 4 T 137/24'''
  
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