| | 3. Für eine Intelligenzminderung bieten die in psychologischen Tests ermittelten Werte (Intelligenzquotient IQ) lediglich Anhaltspunkte, die durch die Gesamtwürdigung der Betroffenen und ihrer Fähigkeiten zu ergänzen sind. Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69), daneben werden auch die Begriffe „Schwachsinn“ und „Debilität“ verwendet, erreichen in der Regel volle Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung und können, trotz schulischer Probleme mit Lesen und Schreiben, einen angelernten Beruf ausüben. Bei ihnen wird (falls nicht zusätzliche Störungen wie z.B. Autismus hinzutreten) Testierfähigkeit im Regelfall gegeben sein. Bereits ab mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35-49), sind sorgfältige Untersuchungsmaßstäbe an die Fähigkeit zur Einsicht in und zum Handeln nach Willenserklärungen und die Testierfähigkeit anzulegen. Schwere (IQ 20-34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen schließen die Testierfähigkeit aus. | | 3. Für eine Intelligenzminderung bieten die in psychologischen Tests ermittelten Werte (Intelligenzquotient IQ) lediglich Anhaltspunkte, die durch die Gesamtwürdigung der Betroffenen und ihrer Fähigkeiten zu ergänzen sind. Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69), daneben werden auch die Begriffe „Schwachsinn“ und „Debilität“ verwendet, erreichen in der Regel volle Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung und können, trotz schulischer Probleme mit Lesen und Schreiben, einen angelernten Beruf ausüben. Bei ihnen wird (falls nicht zusätzliche Störungen wie z.B. Autismus hinzutreten) Testierfähigkeit im Regelfall gegeben sein. Bereits ab mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35-49), sind sorgfältige Untersuchungsmaßstäbe an die Fähigkeit zur Einsicht in und zum Handeln nach Willenserklärungen und die Testierfähigkeit anzulegen. Schwere (IQ 20-34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen schließen die Testierfähigkeit aus. |
| − | 4. Schizophrene Psychosen: Betroffene glauben, ihre Gedanken, Handlungen und Gefühle seien anderen bekannt, wür-den von fremden Mächten gelenkt. Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht betrof-fen. Unter dem Einfluss akuter Wahnsymptome und Halluzinationen ist eine freie Willensbestimmung und damit auch Testierfähigkeit ausgeschlossen. Nach Abklingen der akuten Symptomatik kann in Ausnahmefällen Testierfähigkeit gegeben sein. Sind Wahnvorstellungen das auffälligste oder einzige Symptom, während Affekt, Sprache, Verhalten und Denken abgesehen von Handlungen, die sich auf den Wahn oder das Wahnsystem beziehen, unauffällig, wird in der Regel von Testierfähigkeit auszugehen sein. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Wahn oder das Wahnsystem auf das Erbe oder am Erbe beteiligte Personen bezieht, weil dann eine wahnhafte Einschränkung der Willensfreiheit vorliegen kann. Enterbt z.B. ein Erblasser seine gesamte Familie, weil er sie in seinem Wahn grundlos des Mordes an seiner verstorbenen Ehefrau bezichtigt, so liegt aus medizinischer Sicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die der Willensfreiheit entgegensteht. Demgegenüber sieht die geltende Rechtsprechung in „pathologischen Hassgefühlen“ unter Geschwistern keinen Grund für die Annahme von Testierunfähigkeit (Bay0bLG NJW 1992,248), obwohl der hier angewandte „Psychopathiebegriff“ mit der aktuellen psychiatrischen Klassifikation und Diagnostik nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (s.u.). | + | 4. Schizophrene Psychosen: Betroffene glauben, ihre Gedanken, Handlungen und Gefühle seien anderen bekannt, würden von fremden Mächten gelenkt. Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht betroffen. Unter dem Einfluss akuter Wahnsymptome und Halluzinationen ist eine freie Willensbestimmung und damit auch Testierfähigkeit ausgeschlossen. Nach Abklingen der akuten Symptomatik kann in Ausnahmefällen Testierfähigkeit gegeben sein. Sind Wahnvorstellungen das auffälligste oder einzige Symptom, während Affekt, Sprache, Verhalten und Denken abgesehen von Handlungen, die sich auf den Wahn oder das Wahnsystem beziehen, unauffällig, wird in der Regel von Testierfähigkeit auszugehen sein. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Wahn oder das Wahnsystem auf das Erbe oder am Erbe beteiligte Personen bezieht, weil dann eine wahnhafte Einschränkung der [[Freier Wille|Willensfreiheit]] vorliegen kann. Enterbt z.B. ein Erblasser seine gesamte Familie, weil er sie in seinem Wahn grundlos des Mordes an seiner verstorbenen Ehefrau bezichtigt, so liegt aus medizinischer Sicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die der Willensfreiheit entgegensteht. Demgegenüber sieht die geltende Rechtsprechung in „pathologischen Hassgefühlen“ unter Geschwistern keinen Grund für die Annahme von Testierunfähigkeit (Bay0bLG NJW 1992,248), obwohl der hier angewandte „Psychopathiebegriff“ mit der aktuellen psychiatrischen Klassifikation und Diagnostik nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (s.u.). |
| | 5. Manisch-depressive Zustände (affektive Störungen): Während manischer bzw. depressiver Phasen ist die Stimmung der Betroffenen situationsunangemessen gehoben oder gedrückt, was sich entsprechend im Verhalten äußert. Je nach Schweregrad der Symptomatik kann Testierunfähigkeit sowohl in manischen als auch in depressiven Phasen bestehen, wenn manische Expansivität oder depressive Einengung die freie Willensbestimmung aufheben. | | 5. Manisch-depressive Zustände (affektive Störungen): Während manischer bzw. depressiver Phasen ist die Stimmung der Betroffenen situationsunangemessen gehoben oder gedrückt, was sich entsprechend im Verhalten äußert. Je nach Schweregrad der Symptomatik kann Testierunfähigkeit sowohl in manischen als auch in depressiven Phasen bestehen, wenn manische Expansivität oder depressive Einengung die freie Willensbestimmung aufheben. |