# Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
# Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
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==Aus der Rechtsprechung:==
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==Aus der [[Rechtsprechung]]:==
'''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94, FamRZ 1995, 635
'''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94, FamRZ 1995, 635