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# Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
 
# Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
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==Aus der Rechtsprechung:==
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==Aus der [[Rechtsprechung]]:==
    
'''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94,  FamRZ 1995, 635
 
'''OLG Frankfurt/Main''', Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94,  FamRZ 1995, 635
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