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===Die Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheitsbilder===
 
===Die Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheitsbilder===
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1. Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen (z.B. Alzheimer, Gefäßerkrankung, Creutzfeld-Jakob, Parkinson, AIDS etc.), die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein. In seltenen Fällen kann sich die Frage nach einem so genannten luciden Intervall, d.h. einem vorübergehenden Zustand geistiger Klarheit (und Testierfähigkeit) trotz überwiegender demenzieller Beeinträchtigung stellen. Die Feststellungslast trifft den, der es behauptet (BayObLG vom 13.02.1990, FamRZ 1990, 801). Bei mittelschweren und schweren Demenzen ist in der Regel Testierunfähigkeit anzunehmen. Leichte Demenzformen können Testierunfähigkeit bedingen, wenn zur Symptomatik zusätzlich Wahnsymptome hinzutreten, vor allem wenn sich diese auf das Erbe oder daran Beteiligte beziehen (z.B. Ausschluss eines Erben wegen Eifersuchts- oder Verfolgungswahns).
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1. Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen (z.B. [[Medizinische Begriffe|Alzheimer, Gefäßerkrankung, Creutzfeld-Jakob, Parkinson, AIDS]] etc.), die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein. In seltenen Fällen kann sich die Frage nach einem so genannten luciden Intervall, d.h. einem vorübergehenden Zustand geistiger Klarheit (und Testierfähigkeit) trotz überwiegender demenzieller Beeinträchtigung stellen. Die Feststellungslast trifft den, der es behauptet (BayObLG vom 13.02.1990, FamRZ 1990, 801). Bei mittelschweren und schweren Demenzen ist in der Regel Testierunfähigkeit anzunehmen. Leichte Demenzformen können Testierunfähigkeit bedingen, wenn zur Symptomatik zusätzlich Wahnsymptome hinzutreten, vor allem wenn sich diese auf das Erbe oder daran Beteiligte beziehen (z.B. Ausschluss eines Erben wegen Eifersuchts- oder Verfolgungswahns).
    
2. Organisch bedingten psychischen Störungen liegt eine Hirnfunktionsstörung (z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen) zu Grunde. Je nach Ausmaß der organisch bedingten Einschränkungen kann die Testierfähigkeit bei organisch bedingten psychischen Störungen aufgehoben sein. Chronifizierte organisch bedingte psychische Störungen wie z.B. die „Wesensänderung“ eines Epileptikers oder das affektiv-instabile, leicht aufbrausende Wesen eines Schädel-Hirn-Traumatisierten bedingen in der Regel keine Testierunfähigkeit.
 
2. Organisch bedingten psychischen Störungen liegt eine Hirnfunktionsstörung (z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen) zu Grunde. Je nach Ausmaß der organisch bedingten Einschränkungen kann die Testierfähigkeit bei organisch bedingten psychischen Störungen aufgehoben sein. Chronifizierte organisch bedingte psychische Störungen wie z.B. die „Wesensänderung“ eines Epileptikers oder das affektiv-instabile, leicht aufbrausende Wesen eines Schädel-Hirn-Traumatisierten bedingen in der Regel keine Testierunfähigkeit.
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