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Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten ({{Zitat de §|1877|bgb}} ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat er Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können.
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Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten. Ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat der Betreuer Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse seines [[Bundesländer|Bundeslandes]]. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können.
    
Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:
 
Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:
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