Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten ({{Zitat de §|1877|bgb}} ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat er Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können. | Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten ({{Zitat de §|1877|bgb}} ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat er Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können. |