Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]]. | Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]]. |