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Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]].
 
Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]].
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==kategorische Unterscheidung zwischen Sicherungsmaßregel (= Strafrecht) und Sicherungsmaßnahme (= Zivilrecht)==
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Die [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|strafrechtlichen Sicherungsmaßregeln]] waren als rein präventive Maßnahme zur Wiederherstellung bzw. zum Erhalt der Inneren Sicherheit im Staat erstmalig durch das sogenannte Gewohnheitsverbrechergesetz aus dem Jahr 1933 in das Rechtsfolgensystem des deutschen Strafgesetzbuches eingefügt worden. Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus wurden diese Normen mehrfach geändert und den fortschreitenden aufgeklärt-kriminologischen Erkenntnissen auf dem Gebiet der chronischen Kriminalität des Menschen angepasst. Die deutschen Strafrechtskommentare in Buchform dokumentieren diese neuzeitliche Rechtsentwicklung für rechtswissenschaftlich Interessierte.
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Die betreuungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen [[Unterbringung]] und [[unterbringungsähnliche Maßnahmen]] dienen im wiedervereinigten Deutschland nach der erfolgreichen [[Betreuungsrechtsreform]] aus [[Grundrechte|grund-]] und verfassungsrechtlichen Gründen nur noch dem Schutz der betreuten Menschen. So sollte es jedenfalls im Idealfall sein.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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