IT-Sicherheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Juni 2025, 12:30 Uhr
Allgemeines
Der abgekürzte Begriff IT-Sicherheit steht für die Sicherheit der Informationstechnologie, d.h. der Computer und ihrer Vernetzung.
vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland
In Deutschland sind gemäß § 390 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die verantwortlichen Koordinatoren für die zukünftig zu gewährleistende IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen in Deutschland. Sie erlassen dazu Richtlinien für ihre Pflichtmitglieder.
IT-Sicherheit in Krankenhäusern
Für die Krankenhäuser in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 391 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.
IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen
Für die Krankenkassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 392 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.
IT-Sicherheit der Pflegekassen
Für die Pflegekassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 103a SGB XI gesetzlich vorgeschrieben.
Das riesige Infrastrukturprojekt der Gesellschaft für Telematik in Deutschland und für Europa befindet sich noch mitten in der Umsetzung.