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==Anzeigepflicht bei [[Waffenfund|Waffen-]] oder Munitionsfund==
 
==Anzeigepflicht bei [[Waffenfund|Waffen-]] oder Munitionsfund==
 
Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder [[Rechtspfleger|Pfleger]] erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.
 
Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder [[Rechtspfleger|Pfleger]] erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.
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==Anzeigepflicht für Ruhestands- und frühere Beamte==
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Beamte im Ruhestand oder ehemalige Beamte mit Versorgungsbezügen müssen ihrer letzten obersten Dienstbehörde anzeigen, wenn sie außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen, durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Diese Anzeigepflicht ist im deutschen Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Eine entsprechende Regelung wurde meist auch in die Landesbeamtengesetze übernommen (z.B. § 88a LBG [[Baden-Württemberg|BW]] Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses).
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Deutsche Beamte sollen der ganzen Bevölkerung dienen, nicht einer politischen Partei. Sie sollen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit achten. Beamte sollen durch ihr ganzes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des deutschen Grundgesetzes stehen und für deren Erhaltung eintreten. Deshalb müssen sie als notwendige Bedingung für ein lebenslanges Beamtenverhältnis einen Diensteid leisten. Beamtenrechte können in Deutschland auch wieder verloren gehen, z.B. durch ein [[Strafprozess|Strafurteil]].
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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