| − | Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt. | + | Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder [[Rechtspfleger|Pfleger]] erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt. |