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==Anzeigepflicht bei [[Waffenfund|Waffen-]] oder Munitionsfund==
 
==Anzeigepflicht bei [[Waffenfund|Waffen-]] oder Munitionsfund==
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Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.
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Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder [[Rechtspfleger|Pfleger]] erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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