Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*§ 117 Abs. 2 SGB IX: Gesamtplanverfahren bei der [[Eingliederungshilfe]]
 
*§ 117 Abs. 2 SGB IX: Gesamtplanverfahren bei der [[Eingliederungshilfe]]
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*§ 179 SGB IX: Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der [[Schwerbehindertenausweis|schwerbehinderten Menschen]]
 
*§ 432 FamFG: Freiheitsentziehungsverfahren
 
*§ 432 FamFG: Freiheitsentziehungsverfahren
 
*§ 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.
 
*§ 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.

Version vom 23. Dezember 2024, 12:35 Uhr

Die Vertrauensperson (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

  1. § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
  2. § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
  3. § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
  4. § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
  5. § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
  6. § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)

In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:

Bei der Ausübung des Wahlrechtes kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.

Siehe auch