Informationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Version vom 18. September 2024, 12:05 Uhr

Informationspflichten sieht der demokratische Gesetzgeber vor allem zum Verbraucherschutz und im Sozialrecht vor.

Alle Sozialleistungsträger haben nach § 15 SGB I Auskunft über die Ansprüche, die den Bürger/innen zustehen, zu geben. Diese Ansprüche kann der Betreuer stellvertretend wahrnehmen.

Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als Aufklärungspflicht gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den Behandlungsvertrag unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betreute nach Überzeugung des Arztes einwilligungsunfähig ist.

Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.

Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der Querschnittsaufgaben.


Siehe auch