Querschnittsaufgaben: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. August 2024, 18:12 Uhr
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Allgemeines
Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereinsbetreuer/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Betreuungsgerichtshilfe) seitens der Betreuungsbehörde oder dem Registrierverfahren für Berufsbetreuer zu tun haben.
Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 15 BtOG und für die Betreuungsbehörde in den § 5 und § 6 BtOG.
Betreuungsvereine erhalten dafür staatliche Zuschüsse nach § 17 BtOG iVm mit landesrechtlichen Bestimmungen.
Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:
Betreuungsverein
- Beratung ehrenamtlicher Betreuer sowie Bevollmächtigter
- Beratung von Personen, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen
- Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches für diese Personen
- Kooperationsvereinbarung (§ 22 BtOG)
Betreuungsbehörde
- Suche nach geeigneten Betreuern (und deren Benennung ggü. dem Gericht}
- Beratung und Unterstützung von Betreuern (incl. Zuführung zur Unterbringung)
- Beratung von Bevollmächtigten
- Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Förderung von Einzelpersonen und Vereinen im Bereich der Betreuung
- Sicherstellen von Aus- und Fortbildungsangeboten
- ggf. nach Landesrecht: Organisation einer Betreuungsarbeitsgemeinschaft
Siehe auch
Grundrechte, Zuführung zur Unterbringung; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach, Datenschutz