Sachkundenachweis: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. März 2023, 17:15 Uhr
Berufszulassung ab 1.1.2023
Die Zulassung von neuen Berufsbetreuern (und Vereinsbetreuern, siehe § 19 Abs. 2 BtOG) ab 1.1.23 erfordert neben dem Nachweis der persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde für den neuen Betreuerberuf. Auch Bestandsbetreuer, die am 1.1.2023 noch keine 3jährige Berufsbetreuertätigkeit nachweisen können, müssen im Verfahren zur Registrierung ihre Sachkunde nachweisen.
Sachkunde
Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes beschrieben:
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Sachkundelehrgang
Die Details, mit welchen Zeugnissen die Sachkunde nachgewiesen werden kann und ein eigenständiger Sachkundelehrgang (um fehlende Kenntnisse zu ergänzen), werden in der neuen Betreuerregistrierungsverordnung beschrieben.
Curriculum
Nachstehend ist das Curriculum zum Sachkundenachweis (Anlage zu § 3 der BtRegV) abgedruckt. Die 3 rechten Spalten sind redaktionell ergänzt (ECTS auf der Basis von 30 ZEITstunden). Die Verlinkungen sind ebenfalls redaktionell.
Module zu § 3 | Unterrichtsinhalte | Zeitstunden | Unterrichts-einheiten à 45 min | Umrech-nung in SWS | Umrech-nung in ECTS |
---|---|---|---|---|---|
Vorbemerkung: Die Inhalte der Module werden grundsätzlich in Lehrveranstaltungen vermittelt, die in Präsenz oder online durchgeführt werden und praktische Übungen umfassen. Prüfungszeiten sind in vorgeschriebenen Zeitstunden enthalten. Antragsteller, die über einen Hochschulabschluss verfügen, können bis zu 50 % der Zeitstunden des jeweiligen Moduls mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren. Alle übrigen Antragsteller können bis zu 15 % der Zeitstunden des jeweiligen Moduls mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren. | |||||
Modul 1 | Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht | 15 | 20 | 1,33 | 0,5 |
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 1. und 3. Teil | Betreuerbestellung: Voraussetzungen, Verfahren, Sachverhaltsermittlung | ||||
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Voraussetzungen, Grenzen, Verfahren | |||||
Aufgabenbereiche | |||||
Aufsicht durch das Betreuungsgericht | |||||
Berichts-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten | |||||
Genehmigungsvorbehalte einschließlich Verfahren | |||||
Modul 2 | Betreuungsführung | 30 | 40 | 2,67 | 1,0 |
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 2.Teil | UN-BRK, insbesondere Artikel 12: Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, Bedeutung der Grundrechte | ||||
Ermittlung der Wohn- und Lebenslage des Betreuten | |||||
Erarbeitung der Betreuungsziele | |||||
Vorrang der Unterstützung und Willensvorrang nach § 1821 BGB 2023 | |||||
Wille, Wünsche, Präferenzen | |||||
Erforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis | |||||
Schutzpflichten | |||||
Modul 3 | Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen | 15 | 20 | 1,33 | 0,5 |
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1, 4. Teil | Freiheitsentziehende Unterbringung und sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen nach Betreuungsrecht und nach öffentlichem Recht | ||||
Voraussetzungen und Verfahren | |||||
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen: Voraussetzungen und Verfahren | |||||
Aufgaben des Betreuers während des Vollzugs von Unterbringungsmaßnahmen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen | |||||
Modul 4 | Personensorge 1 | 15 | 20 | 1,33 | 0,5 |
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 | Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten | ||||
Möglichkeiten der Vermeidung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher Zwangsmaßnahmen | |||||
Modul 5 | Personensorge 2 | 15 | 20 | 1,33 | 0,5 |
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 | Behandlungsvertragsrecht, Einwilligungsfähigkeit und Patientenrechte | ||||
Behandlungswünsche, Patientenverfügung, Sterbewunsch | |||||
Einwilligung des Betreuers bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen: Voraussetzungen und Verfahren | |||||
Aufgabe von Wohnraum | |||||
Umgangs- und Aufenthaltsbestimmung | |||||
Modul 6 | Vermögenssorge 1 | 15 | 20 | 1,33 | 0,5 |
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 | Grundkenntnisse über | ||||
- Geschäftsfähigkeit | |||||
- Recht der Stelllvertretung | |||||
- allgemeines Schuldrecht einschließlich Haftungsfragen | |||||
- Kaufvertragsrecht | |||||
- Schuldenregulierung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren | |||||
Modul 7 | Vermögenssorge 2 | 15 | 20 | 1,33 | 0,5 |
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 | Vermögensverwaltung und Verfügungen über das Betreutenvermögen | ||||
Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung und Genehmigungsvorbehalte | |||||
Betreuungsrelevante Aspekte des Miet- und Heimrechts | |||||
Betreuungsrelevante Aspekte des Erb- und Familienrechts | |||||
Modul 8 | Sozialrecht 1: Kenntnisse des Sozialrechts | 30 | 40 | 2,67 | 1,0 |
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 | Das Sozialrecht (SGB und SGG) im Überblick, insbesondere, | ||||
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem SGB II und SGB XII | |||||
- Sozialleistungsansprüche nach dem SGB V, SGB VI und SGB IX | |||||
- Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen sowie sozialrechtliche Mitwirkungspflichten | |||||
Modul 9 | Sozialrecht II: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis | 45 | 60 | 4 | 1,5 |
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 | Teilhabeleistungen vor allem nach SGB IX | ||||
Teilhabe- und Gesamtplanverfahren | |||||
Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger | |||||
Leistungsformen der Eingliederungshilfe (z.B. Teilhabe am Arbeitsleben, medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe) | |||||
Besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngemeinschaften | |||||
Pflegeleistungen in Kombination mit anderen SGB-Leistungen; Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich Aufklärung, Auskunft und Pflegeberatung nach den §§ 7 ff. SGB XI sowie das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nach § 13 SGB XI | |||||
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII | |||||
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegefall (z. B. häusliche Krankenpflege und weitere Leistungen nach den §§ 37 ff. SGB V, medizinische Rehabilitation) | |||||
Leistungen der Eingliederungshilfe im Pflegefall | |||||
Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken | |||||
Modul 10 | Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer | 30 | 40 | 2,67 | 1,0 |
Zu § 3 Absatz 3 | Theoretische Konzepte und Methoden der Kommunikation | ||||
Grundhaltungen und Techniken der Kommunikation | |||||
Diversitätssensible Kommunikation | |||||
Ressourcenorientierte Kommunikation | |||||
Konfliktmanagement in der Kommunikation | |||||
Selbst- und Machtreflexion | |||||
Modul 11 | Betreuungsspezifische Kommunikation/ Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung | 45 | 60 | 4 | 1,5 |
Zu § 3 Absatz 3 | Auswirkungen spezifischer krankheits- bzw. beeinträchtigungsbedingter Einschränkungen auf die Fähigkeit der Kommunikation und der Entscheidungsfindung | ||||
Bedeutung sozialer und umweltbedingter Einflussfaktoren auf Autonomie und Entscheidungsfindung von betreuten Menschen | |||||
Methoden zur kommunikativen Verhinderung von Ausschlussmechanismen | |||||
Barrierefreie Kommunikation, leichte Sprache | |||||
Drei- oder Mehrparteien-Interaktion mit betreuten Menschen | |||||
Erkennen und Ermitteln von Wunsch, Wille und Präferenzen von betreuten Menschen in der Kommunikation einschließlich biographischer Aspekte und Werthaltungen | |||||
Methoden der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung betreuter Menschen und praktische Erprobung |
Registrierfristen
Die Anträge für Bestandsbetreuer sind in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 bei der Stammbehörde (Betreuungsbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers, § 2 Abs. 4 BtOG) zu stellen (§ 32 Abs. 1 BtOG).
Für die Vorlage des Sachkundenachweises ist eine Frist bis spätestens 30.6.2025 vorgesehen (§ 32 Abs. 2 BtOG).
Anbieter von Sachkundelehrgängen für Betreuer
Liste von Anbietern:
- ADA-Akademie Ammerland, Oldenburg
- BBFW Berlin
- Betreuer/innen-Weiterbildung (Sitz: Münster)
- Beck-Akademie (München)
- DATEY Eyrich GmbH, Ramstein
- Help-Akademie München
- Hochschule Hannover
- Hochschule Heidelberg
- Hochschule Merseburg (vorauss. ab April 2023)
- IPB Hamburg
- IKOME Leipzig
- Jade-Hochschule (Wilhelmshaven)
- Weinsberger Forum
Spezielle Betreuerstudiengänge vermitteln ebenfalls die gesamte Sachkunde,
- zB der Curator de Jure (TH Deggendorf/ auch via IPB Hamburg),
- der Bachelor Betreuung/Vormundschaft (zB Winges Hochschule Wismar,
- Beck Studienzertifikat Neubrandenburg
- Master Vormundschaft/Betreuung (HWR Berlin).
Hinweis: die staatliche Zulassung für Sachkundelehrgänge kann erst ab 1.1.23 beantragt werden. Daher ist die Liste als vorläufig anzusehen
Weitere Anbieter: zur Aufnahme in die Liste bitte email an den Lexikonautor (hier klicken)
Liste der nach Landesrecht zuständigen Anerkennungsbehörden nach BtRegV:
Videos und Podcasts
- Podcast betroyt.de zum Thema Eignungsgespräch
- Podcast betroyt.de zum Registrierverfahren
- Podcast betroyt.de zum Theme Sachkunde
- Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Sachkundenachweis - leider etwas veraltet
- Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Registrierung in 30 Minuten
Literatur
- Marx: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) – Teil 1 und 2; Btr aktuell 2022, 77 und 97