| | Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten kann diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen, vertreten (§§ 51 - 53 ZPO, § 1823 BGB). | | Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten kann diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen, vertreten (§§ 51 - 53 ZPO, § 1823 BGB). |
| − | Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13. | + | Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13. |
| | Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. | | Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. |