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Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt.  
 
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt.  
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Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der [[Prozessfähigkeit]] nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei.  
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Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der [[Prozessfähigkeit]] nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] an die wieder prozessfähige Partei.  
    
Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
 
Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
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