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==Verbraucherinsolvenzverfahren==
 
==Verbraucherinsolvenzverfahren==
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Nach der deutschen Wiedervereinigung war zum 01.01.1999 das neue Insolvenzrecht für ganz Deutschland in Kraft getreten. Gemäß § 305 InsO kann bei Verbrauchern oder Verbraucherinnen ein Insolvenzverfahren nur stattfinden, wenn das Scheitern eines individuellen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nachgewiesen wird. Dieser Nachweis könnte eine Betreueraufgabe bei der [[Vermögenssorge]] sein. Im Anschluss müsste der [[Betreuer]] für den überschuldeten Betreuten ein [[Vermögensverzeichnis]] und einen Schuldenbereinigungsplan anlegen und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Nach erfolgreichem Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit können auf Antrag die restlichen Schulden erlassen werden (= Restschuldbefreiung). Das Insolvenzgericht entscheidet jeden Fall durch [[Gerichtsbeschluss]] (§ 300 InsO oder § 301 InsO).
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Nach der deutschen Wiedervereinigung war zum 01.01.1999 das [[neu]]e Insolvenzrecht für ganz Deutschland in Kraft getreten. Gemäß § 305 InsO kann bei Verbrauchern oder Verbraucherinnen ein Insolvenzverfahren nur stattfinden, wenn das Scheitern eines individuellen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nachgewiesen wird. Dieser Nachweis könnte eine Betreueraufgabe bei der [[Vermögenssorge]] sein. Im Anschluss müsste der [[Betreuer]] für den überschuldeten Betreuten ein [[Vermögensverzeichnis]] und einen Schuldenbereinigungsplan anlegen und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Nach erfolgreichem Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit können auf Antrag die restlichen Schulden erlassen werden (= Restschuldbefreiung). Das Insolvenzgericht entscheidet jeden Fall durch [[Gerichtsbeschluss]] (§ 300 InsO oder § 301 InsO).
    
==Restschuldbefreiung==
 
==Restschuldbefreiung==
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