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Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.
 
Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.
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'''LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25'''
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# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung …
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#  Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind.
    
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