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* Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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*Der Betreuer hat dem Gericht im Rahmen der [[Rechnungslegung]] mitzuteilen, wenn der Betreute seine Konten (teilweise) selbst verwaltet, § 1865 Abs. 2 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht im Rahmen der [[Rechnungslegung]] mitzuteilen, wenn der Betreute seine Konten (teilweise) [[Selbstverwaltungserklärung|selbst verwaltet]], § 1865 Abs. 2 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
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