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Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]).
 
Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]).
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==Anzeigepflicht für Geburten von Kindern in Deutschland==
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Neugeborene müssen den jeweils zuständigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämtern von Deutschland innerhalb einer Woche angezeigt werden. Das ist in § 18, § 19 und § 20 PStG gesetzlich geregelt. Es geht dabei um die Aktualität der [[Personenstand]]sregister.
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==Anzeigepflicht für Sterbefälle in Deutschland==
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Verstorbene müssen den jeweils zuständigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämtern von Deutschland innerhalb von 3 Tagen angezeigt werden. Das ist in § 28, § 29 und § 30 PStG gesetzlich geregelt und wichtig für die Aktualität der [[Personenstand]]sregister.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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