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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Seit 1.1.2023 kann die Betreuervergütung auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse.
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Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungn unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.
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Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr möglich, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr.
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Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen.
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Dem BGH liegt derzeit (Frühjahr 2026) in mehreren Fällen die Frage von Verzugszinsen und ihrer Höhe vor.
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Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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