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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Seit 1.1.2023 kann die Betreuervergütung auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse.
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Seit 1.1.2023 kann die [[Betreuervergütung]] auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse.
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Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungn unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.
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Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.
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Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr möglich, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr.  
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Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr nötig, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr. Der Antrag dürfte aber weiter der Normalfall sein.
    
Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen.  
 
Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen.  

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