Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen. | Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen. |