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==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
 
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
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Die Ehegatten sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).  
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Die Ehegatten (siehe: [[Personenstand]]) sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).  
    
Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig.
 
Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig.
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