Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig. | Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig. |