Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als [[Freibetrag|100.000,00 Euro]] beträgt. | Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als [[Freibetrag|100.000,00 Euro]] beträgt. |