Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]], die keine Angehörigen des Betreuten sind, ist es fraglich, wer im Einzelfall als Auftraggeber gilt: der unterstützende [[Betreuungsverein]] oder das zuständige [[Betreuungsgericht]]. Der Betreute selbst kann rechtslogischerweise nicht als Auftraggeber gelten, da er dann ja nicht betreut werden müsste, sondern Dienstleistende mit seinen Angelegenheiten selbst beauftragen könnte. Die Auskunftspflicht gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] ist spezialgesetzlich in § 1864 Abs. 1 BGB geregelt: | Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]], die keine Angehörigen des Betreuten sind, ist es fraglich, wer im Einzelfall als Auftraggeber gilt: der unterstützende [[Betreuungsverein]] oder das zuständige [[Betreuungsgericht]]. Der Betreute selbst kann rechtslogischerweise nicht als Auftraggeber gelten, da er dann ja nicht betreut werden müsste, sondern Dienstleistende mit seinen Angelegenheiten selbst beauftragen könnte. Die Auskunftspflicht gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] ist spezialgesetzlich in § 1864 Abs. 1 BGB geregelt: |