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==Allgemeines==
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Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]], die keine Angehörigen des Betreuten sind, ist es fraglich, wer im Einzelfall als Auftraggeber gilt: der unterstützende [[Betreuungsverein]] oder das zuständige [[Betreuungsgericht]]. Der Betreute selbst kann rechtslogischerweise nicht als Auftraggeber gelten, da er dann ja nicht betreut werden müsste, sondern Dienstleistende mit seinen Angelegenheiten selbst beauftragen könnte. Die Auskunftspflicht gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] ist spezialgesetzlich in § 1864 Abs. 1 BGB geregelt:
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Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.
 
Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.
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=Siehe auch=
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==Siehe auch==
 
* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Informationspflicht]]
 
* [[Informationspflicht]]
 
* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[Anzeigepflicht]]
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* [[Betreuungsgericht]], [[Zug-um-Zug-Leistung]]
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* [[Betreuungsgericht]], [[Zug-um-Zug-Leistung]], [[Beaufsichtigung]]
 
* [[Betreuerpflichten]], [[Checkliste Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]], [[Checkliste Betreuerpflichten]]
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