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Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]], die keine Angehörigen des Betreuten sind, ist es fraglich, wer im Einzelfall als Auftraggeber gilt: der unterstützende [[Betreuungsverein]] oder das zuständige [[Betreuungsgericht]]. Der Betreute selbst kann rechtslogischerweise nicht als Auftraggeber gelten, da er dann ja nicht betreut werden müsste, sondern Dienstleistende mit seinen Angelegenheiten selbst beauftragen könnte. Die Auskunftspflicht gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] ist spezialgesetzlich in § 1864 Abs. 1 BGB geregelt:
 
Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]], die keine Angehörigen des Betreuten sind, ist es fraglich, wer im Einzelfall als Auftraggeber gilt: der unterstützende [[Betreuungsverein]] oder das zuständige [[Betreuungsgericht]]. Der Betreute selbst kann rechtslogischerweise nicht als Auftraggeber gelten, da er dann ja nicht betreut werden müsste, sondern Dienstleistende mit seinen Angelegenheiten selbst beauftragen könnte. Die Auskunftspflicht gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] ist spezialgesetzlich in § 1864 Abs. 1 BGB geregelt:
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Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.
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Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
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==Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen==
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Der [[Betreuer]] hat gemäß § 1822 BGB nahestehenden Angehörigen und sonstigen [[Vertrauensperson]]en des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen.
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==Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen==
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Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (siehe auch: [[Freibetrag]]).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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