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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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==Anzeigepflicht des Auftragnehmenden bei Ablehnung==
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Wer in Deutschland zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist (z.B. [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]), ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt (z.B. wegen Überforderung), verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber (hier: [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]) unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Betreuungsauftraggeber von der Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann vom [[Betreuungsgericht]] ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]] zusätzlich für den Betreuten [[Betreuerbestellung|bestellt werden]].
    
==Anzeigepflicht des Unternehmers bei Unfällen und Berufskrankheiten==
 
==Anzeigepflicht des Unternehmers bei Unfällen und Berufskrankheiten==
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