Unternehmer in Deutschland müssen Unfälle von [[Arbeitsvertrag|Versicherten in ihren Unternehmen]] dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auch das mögliche Vorliegen von Berufskrankheiten ist anzeigepflichtig. Dies ist in § 193 SGB VII sozialgesetzlich geregelt (= gesetzliche Unfallversicherung). Wohlhabende Betreute können auch manchmal als Unternehmer gelten. Dann trifft diese Anzeigepflicht den [[Betreuer]]. | Unternehmer in Deutschland müssen Unfälle von [[Arbeitsvertrag|Versicherten in ihren Unternehmen]] dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auch das mögliche Vorliegen von Berufskrankheiten ist anzeigepflichtig. Dies ist in § 193 SGB VII sozialgesetzlich geregelt (= gesetzliche Unfallversicherung). Wohlhabende Betreute können auch manchmal als Unternehmer gelten. Dann trifft diese Anzeigepflicht den [[Betreuer]]. |