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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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==Anzeigepflicht des Unternehmers bei Unfällen und Berufskrankheiten==
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Unternehmer in Deutschland müssen Unfälle von [[Arbeitsvertrag|Versicherten in ihren Unternehmen]] dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auch das mögliche Vorliegen von Berufskrankheiten ist anzeigepflichtig. Dies ist in § 193 SGB VII sozialgesetzlich geregelt (= gesetzliche Unfallversicherung). Wohlhabende Betreute können auch manchmal als Unternehmer gelten. Dann trifft diese Anzeigepflicht den [[Betreuer]].
    
==Strafanzeige zur Ermöglichung der öffentlichen Klage==
 
==Strafanzeige zur Ermöglichung der öffentlichen Klage==
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