Ist dem Betreuer nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als rechtzeitig gestellt (§ 16 SGB I). | Ist dem Betreuer nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als rechtzeitig gestellt (§ 16 SGB I). |