Renten sind vorrangige Sozialleistungen gegenüber [[Sozialhilfe]]/Grundsicherung. Sie werden als Einkommen angerechnet. Das gilt laut BSG v. 3.12.2001 - B 2 U 12/02; BSGE 90, 172 sowie BSGE 99, 47 = NJ 2008, 96 auch für die Unfallrente. Danach ist Verletztenrente nach dem SGB VII eine zweckneutrale Leistung, die auf Sozialhilfe oder ALG 2 angerechnet wird.
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Renten sind vorrangige Sozialleistungen gegenüber [[Sozialhilfe]]/Grundsicherung. Sie werden als Einkommen angerechnet. Das gilt laut BSG v. 3.12.2001 - B 2 U 12/02; BSGE 90, 172 sowie BSGE 99, 47 = NJ 2008, 96 auch für die Unfallrente. Danach ist Verletztenrente nach dem SGB VII eine zweckneutrale Leistung, die auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angerechnet wird.
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Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]], da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.
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Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]].