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==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==
 
==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==
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Grundsätzlich wird Rente ab dem Monat der Antragstellung gewährt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Altersrente kann bis zu 3 Monaten rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gestellt wird. Die Regelaltersgrenze wird für Personen vom Geburtsjahrgang 1947 bis 1964 stufenweise von bisher dem 65. auf das 67. Lebemsjahr angehoben.
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Grundsätzlich wird Rente ab dem Monat der Antragstellung gewährt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Altersrente kann bis zu 3 Monaten rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gestellt wird. Die Regelaltersgrenze wird für Personen vom Geburtsjahrgang 1947 bis 1964 stufenweise von bisher dem 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.
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War der noch nicht unter Betreuung stehende Versicherte innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (§ 99 Abs. 1 SGB VI) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] (§ 104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Angelegenheiten der [[Vermögenssorge]] (§ 1903 BGB) vor, endet die Antragsfrist analog zu § 210 BGB frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (bzw. durch eine einstweilige Anordnung) des Betreuungsgerichts ein Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (bzw. der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer (§ 287 FamFG) (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Hinterbliebenenrenten können maximal 12 Monate rückwirkend gewährt werden.
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War der noch nicht unter Betreuung stehende Versicherte innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (§ 99 Abs. 1 SGB VI) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] (§ 104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Angelegenheiten der [[Vermögenssorge]] (§ 1825 BGB) vor, endet die Antragsfrist analog zu § 210 BGB frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (bzw. durch eine einstweilige Anordnung) des Betreuungsgerichts ein Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (bzw. der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer (§ 287 FamFG) (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Hinterbliebenenrenten können maximal 12 Monate rückwirkend gewährt werden.
    
Ist dem Betreuer nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als rechtzeitig gestellt (§ 16 SGB I).
 
Ist dem Betreuer nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als rechtzeitig gestellt (§ 16 SGB I).
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