Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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* [[Betreuungsrechtsreform]]
 
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* [[Betreuungsorganisationsgesetz]]
 
* [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]?
 
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* [[Mitteilungspflicht]]
 
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* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]]
 
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* [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]
 
* [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]

Version vom 23. August 2024, 11:51 Uhr

Die in § 22 BtOG gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen ehrenamtlichen Rechtsbetreuern und ihren Betreuungsvereinen soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:

  • Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im Betreuungsverein für den Ehrenamtlichen
  • Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den Betreuungsverein und Hinweis auf das Widerrufsrecht
  • Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zu den Auszügen aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts durch die Betreuungsbehörde
  • Persönliche Wünsche des Ehrenamtlichen bezüglich der möglichen Betreuungsübernahmen hinsichtlich individueller Faktoren wie Geschlecht, Alter, Nationalität, Krankheitsbild, Vermögenslage, Wohnsituation, Wohnort

Siehe auch