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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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* Die Mitteilungspflicht von Nichtzuständigen zum Einsetzen der beanspruchten [[Sozialhilfe]] an den zuständigen Sozialhilfeträger oder an die von ihm beauftragte Stelle ist in § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB XII geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]
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