| − | Der [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 2 BGB). Der Betreute kann also nach eigenem Gutdünken Testamente abfassen und Erbverträge schließen; er braucht den Betreuer nicht fragen. Einzelheiten vgl. Hahn FamRZ 1991, 27. | + | Der [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB). Der Betreute kann also nach eigenem Gutdünken Testamente abfassen und Erbverträge schließen; er braucht den Betreuer nicht fragen. Einzelheiten vgl. Hahn FamRZ 1991, 27. |