Änderungen

4 Bytes hinzugefügt ,  12:05, 21. Jun. 2024
K
Zeile 17: Zeile 17:  
Allerdings besagt § 2229 Abs. 4 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
 
Allerdings besagt § 2229 Abs. 4 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
   −
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 72 FGG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§§ 12 FGG; 2353, 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten.
+
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 72 FGG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 12 FGG; § 2353, § 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten.
    
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
 
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
7.537

Bearbeitungen