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==Vorbemerkung==
 
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Der [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 2 BGB). Der Betreute kann also nach eigenem Gutdünken Testamente abfassen und Erbverträge schließen; er braucht den Betreuer nicht fragen. Einzelheiten vgl. Hahn FamRZ 1991, 27.
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Der [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB). Der Betreute kann also nach eigenem Gutdünken Testamente abfassen und Erbverträge schließen; er braucht den Betreuer nicht fragen. Einzelheiten vgl. Hahn FamRZ 1991, 27.
    
==Testament==
 
==Testament==
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