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Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben:
 
Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben:
 
* Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens
 
* Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens
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* Bezeichnung des Betreuten und des Betreuers
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* Bezeichnung des Betreuten und des Betreuers (ob die Adresse dazu gehört, ist unklar)
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* Bei Bestellung eines [[Vereinsbetreuer]]s oder [[Behördenbetreuer]]s die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des Vereins bzw. der Behörde.
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* Bei Bestellung eines [[Vereinsbetreuer]]s oder [[Behördenbetreuer]]s die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]].
 
* [[Aufgabenkreis]] des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche.
 
* [[Aufgabenkreis]] des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche.
 
* [[Einwilligungsvorbehalt]], soweit angeordnet, mit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
 
* [[Einwilligungsvorbehalt]], soweit angeordnet, mit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
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* Bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.
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* Bei Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] durch [[einstweilige Anordnung]] das Ende der einstweiligen Maßnahme.
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* Angaben über eine Befreiung gemäß §§ 1859, 1860 BGB.
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* Angaben über eine [[Befreiter Betreuer|Befreiung]] gemäß §§ 1859, 1860 BGB.
    
Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG).
 
Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG).