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| | Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben: | | Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben: |
| | * Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens | | * Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens |
| − | * Bezeichnung des Betreuten und des Betreuers | + | * Bezeichnung des Betreuten und des Betreuers (ob die Adresse dazu gehört, ist unklar) |
| − | * Bei Bestellung eines [[Vereinsbetreuer]]s oder [[Behördenbetreuer]]s die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des Vereins bzw. der Behörde. | + | * Bei Bestellung eines [[Vereinsbetreuer]]s oder [[Behördenbetreuer]]s die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]. |
| | * [[Aufgabenkreis]] des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche. | | * [[Aufgabenkreis]] des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche. |
| | * [[Einwilligungsvorbehalt]], soweit angeordnet, mit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. | | * [[Einwilligungsvorbehalt]], soweit angeordnet, mit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. |
| − | * Bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme. | + | * Bei Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] durch [[einstweilige Anordnung]] das Ende der einstweiligen Maßnahme. |
| − | * Angaben über eine Befreiung gemäß §§ 1859, 1860 BGB. | + | * Angaben über eine [[Befreiter Betreuer|Befreiung]] gemäß §§ 1859, 1860 BGB. |
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| | Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG). | | Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG). |