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| | '''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' | | '''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' |
| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| − | Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf. | + | Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB). |
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| − | Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. | + | Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Die man zB vom Gericht ausstellen lassen kann. |
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| − | Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an ehrenamtliche Betreuer im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt. | + | Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt. |
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| − | Ändern sich Angaben, z.B. die Aufgabenbereiche, ist die Bestellungsurkunde zu berichtigen oder es wird ein neuer Ausweis ausgestellt und der bisherige eingezogen. Sollte das Betreuungsverfahren an ein anderes Gericht abgegeben werden, ist von dem übernehmenden Gericht ein neuer Ausweis auszustellen. | + | Ändern sich Angaben, z.B. die [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]], ist die Bestellungsurkunde zu berichtigen oder es wird ein neuer Ausweis ausgestellt und der bisherige eingezogen. Sollte das [[Betreuungsverfahren]] an ein anderes Gericht abgegeben werden, ist von dem übernehmenden Gericht ein neuer Ausweis auszustellen. |
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| − | Der Betreuerausweis ist nach Beendigung der Betreuung oder wenn der Ausweis aus anderen Gründen seine Richtigkeit verliert (z.B. nach Entlassung des Betreuers, Änderung des Aufgabenkreises oder Wegfall der Befristung), an das Gericht zurückzugeben, § 290 Abs. 3 FamFG. Die Rückgabe kann mit Festsetzung eines [[Zwangsgeld]]es nach § 35 FamFG durchgesetzt werden. | + | Der Betreuerausweis ist nach Beendigung der Betreuung oder wenn der Ausweis aus anderen Gründen seine Richtigkeit verliert (z.B. nach [[Entlassung des Betreuers]], Änderung des Aufgabenkreises oder Wegfall der Befristung), an das Gericht zurückzugeben, § 290 Abs. 3 FamFG. Die Rückgabe kann mit Festsetzung eines [[Zwangsgeld]]es nach § 35 FamFG durchgesetzt werden. |
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| − | Bei der Bestellung von mehreren Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen oder mit identischem Aufgabenbereich mit dem Recht zur Einzelvertretung erhält jeder Betreuer einen eigenen Betreuerausweis. Sind mehrere Betreuer bestellt, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen, wird entweder eine gemeinsame Urkunde ausgestellt, die beide Betreuer bezeichnet oder es wird für jeden Betreuer ein Ausweis ausgestellt, der das gemeinschaftliche Vertretungsverhältnis und die Bezeichnung des weiteren Betreuers enthält. Verhinderungsbetreuer, die gemäß § 1817 Abs. 4 BGB bestellt sind, erhalten einen Ausweis, der auch den Hauptbetreuer ausweist. | + | Bei der Bestellung von [[Mehrfachbetreuung|mehreren Betreuern]] mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen oder mit identischem Aufgabenbereich mit dem Recht zur Einzelvertretung erhält jeder Betreuer einen eigenen Betreuerausweis. |
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| | + | Sind mehrere Betreuer bestellt, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen, wird entweder eine gemeinsame Urkunde ausgestellt, die beide Betreuer bezeichnet oder es wird für jeden Betreuer ein Ausweis ausgestellt, der das gemeinschaftliche Vertretungsverhältnis und die Bezeichnung des weiteren Betreuers enthält. |
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| | + | [[Verhinderungsbetreuer]], die gemäß § 1817 Abs. 4 BGB bestellt sind, erhalten einen Ausweis, der auch den Hauptbetreuer ausweist. |
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| | == Wirkung== | | == Wirkung== |