==== Ausnahme bei Eilbedürftigkeit der Behandlung ====
==== Ausnahme bei Eilbedürftigkeit der Behandlung ====
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Liegt besondere Eilbedürftigkeit vor, darf der Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) ausnahmsweise auch in gefährliche Behandlungen ohne gerichtliche Genehmigung einwilligen. Die Genehmigung wird dann auch nicht nachträglich erforderlich ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Liegt besondere Eilbedürftigkeit vor, darf der Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) ausnahmsweise auch in gefährliche Behandlungen ohne gerichtliche Genehmigung einwilligen. Die Genehmigung wird dann auch nicht nachträglich erforderlich ({{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB).