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=== Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ===
 
=== Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ===
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Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] vor, kann er nur höchstpersönlich die Einwilligung erklären oder diese Verweigerung, nicht jedoch der Betreuer. Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en ({{Zitat de §|203|stgb}} StGB). Das gleiche gilt, soweit der Patient eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt hat, die ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] vor, kann er nur höchstpersönlich die Einwilligung erklären oder diese Verweigerung, nicht jedoch der Betreuer. Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en ({{Zitat de §|203|stgb}} StGB). Das gleiche gilt, soweit der Patient eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt hat, die ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet ({{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 2 BGB).
    
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den [[gesetzlicher Vertreter|rechtlichen Vertreter]] (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei [[Unterbringung]] in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = DNotZ 2006, 626).
 
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den [[gesetzlicher Vertreter|rechtlichen Vertreter]] (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei [[Unterbringung]] in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = DNotZ 2006, 626).
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Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden (§ 1904 Abs. 4 BGB).
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Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden (§ 1829 Abs. 4 BGB).
    
Rechtsprechung:
 
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