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Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach dem Wohl des Betreuten, § 1901 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
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Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Wünschen und Interessen des Betreuten, § 1821 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
 
Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188).
 
Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188).