Für den Betreuer sollte folgende Faustregel gelten: Volljährige sind im Normalfall voll geschäftsfähig, Geschäftsunfähigkeit ist auch bei Betreuten die juristische Ausnahme. Eindeutige Fälle der Geschäftsunfähigkeit wie Koma, schwerste Demenz, erfüllen zugleich die Voraussetzungen zur Ausweisbefreiung (siehe unten). Ansonsten sollte der Betreute in den Bestellungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gem. § 286 FamFG scheuen, ob die Anordnung der Betreuung auch ohne oder gegen den Willen des Betreuten für zulässig erklärt wurde, weil dieser nach Überzeugung des Betreuungsrichters zur freien Willensbildung nach § 1896 Abs. 1a BGB nicht in der Lage war. Oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] wurde nicht angeordnet, weil der Richter eben der Ansicht war, der Betreute sei ohnehin geschäftsunfähig. | Für den Betreuer sollte folgende Faustregel gelten: Volljährige sind im Normalfall voll geschäftsfähig, Geschäftsunfähigkeit ist auch bei Betreuten die juristische Ausnahme. Eindeutige Fälle der Geschäftsunfähigkeit wie Koma, schwerste Demenz, erfüllen zugleich die Voraussetzungen zur Ausweisbefreiung (siehe unten). Ansonsten sollte der Betreute in den Bestellungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gem. § 286 FamFG scheuen, ob die Anordnung der Betreuung auch ohne oder gegen den Willen des Betreuten für zulässig erklärt wurde, weil dieser nach Überzeugung des Betreuungsrichters zur freien Willensbildung nach § 1896 Abs. 1a BGB nicht in der Lage war. Oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] wurde nicht angeordnet, weil der Richter eben der Ansicht war, der Betreute sei ohnehin geschäftsunfähig. |